Viele Gesetzesänderungen erfolgen mit Wirkung zum ersten Januar eines jeden Jahres. Aber auch mitten im Kalenderjahr kommen Veränderungen der Gesetzeslage vor, die von großer Bedeutung sind. Im Jahr 2015 war der 01. September Stichtag für bedeutende rechtliche Bestimmungen. Einige von Verbrauchern und Reisenden erhoffte Änderungen sind jedoch nicht eingetreten. So bleibt die Beschränkung der erlaubten Flüssigkeitsmenge von einhundert Millilitern je Behältnis und eintausend Millilitern insgesamt auf Flügen weiterhin bestehen, obgleich neue Geräte Getränke eindeutig von Sprengstoff unterscheiden können. Auch die Vorschrift der Mitnahme der Flüssigkeiten in einer durchsichtigen Verpackung bleibt ebenso wie die Einstufung von Zahnpasta, Lippenpflege und Cremes als solche erhalten. Ausnahmen von der Mengenbegrenzung gelten weiterhin für Medikamente und für Babynahrung. Bei der aus medizinischen Gründen notwendigen Mitnahme von Flüssigkeiten ist auf einen eindeutigen Nachweis zu achten, am sichersten ist die ärztliche Bescheinigung in englischer Sprache. Die Kindergelderhöhung wird am 01. September rückwirkend zum Jahresbeginn wirksam. Sie beläuft sich auf vier Euro je Kind, die Nachzahlungen soll die Familienkasse bis Ende Oktober abgewickelt haben. Eine weitere Erhöhung des Kindergeldes ist ebenfalls beschlossen, diese tritt am 01. Januar 2016 in Kraft und beläuft sich auf zusätzliche zwei Euro je Kind.
Verschärfte Kontrollen bei Flugreisen
Während die Flüssigkeitsmenge nicht freigegeben wurde, kommen seit dem 01. September 2015 weitere Kontrollgeräte zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um EDT-Geräte, die vorwiegend die Taille, die Hände und das Handgepäck des Fluggastes überprüfen. EDT ist die Abkürzung für »Explosive Trace Detection«, was auf den Einsatzbereich der Geräte zum Aufspüren von Sprengstoffspuren hinweist. Außer bei Fluggästen und deren Handgepäck erfolgt die zusätzliche Kontrolle mittels der EDT-Geräte vor allem bei Mobiltelefonen und Laptops. Grund für den Einsatz der zusätzlichen Kontrolleinrichtung ist eine Verordnung der EU, die einige Nichtmitglieder wie die Schweiz übernommen haben. Die Bundespolizei rechnet nicht mit längeren Wartezeiten bei der Kontrolle vor dem Besteigen des Fliegers, zumal die neuen Geräte zunächst stichprobenartig zum Einsatz kommen werden.
Neue Vorschriften zum Umweltschutz
Die seit dem 01. September 2015 geltenden Bestimmungen zum Umweltschutz betreffen Fahrzeuge und Heizungen. Alle ab dem 01.09.2015 erstmals zugelassenen beziehungsweise als Neuwagen verkaufte Autos müssen die Bedingungen der Euro-6-Norm erfüllen. Mit Bezug auf neue Fahrzeugtypen war diese Verpflichtung bereits im Jahr 2014 in Kraft getreten. Die neue Abgasnorm verschärft vor allem die Ansprüche an Dieselfahrzeuge. Diese dürfen nunmehr nur noch achtzig Milligramm Stickoxide je Kilometer ausstoßen. Zuvor war die erlaubte Stickstoffbelastung einhundert Milligramm höher ausgefallen. Des Weiteren beschränken die neuen Abgasgesetze die Summe aus Stickoxiden und Kohlenwasserstoffen auf 170 Milligramm, zuvor waren 230 mg erlaubt. Bei mit Benzin betriebenen Kraftfahrzeugen sind die Euro-6-Norm keine Reduzierung der erlaubten Schadstoffmenge vor, diese dürfen weiterhin sechzig Milligramm Stickoxide je Kilometer ausstoßen. Verstöße gegen die strenge Euro-6-Abgasnorm führen nicht zu einem Verlust der Typenzulassung, sondern zu einer zusätzlichen Steuerpflicht. Neben der eigentlichen Kraftfahrzeugsteuer fällt in diesem Fall ein als Umweltsteuer bezeichneter Aufschlag an.
Gesetz zur Energieeffizienz bzw. Effizienzklasse
Eine weitere Veränderung trat abweichend nicht am 01. September, sondern erst am 26. September 2015 in Kraft. Sie bezieht sich auf Heizungen, für die nunmehr ebenfalls das Energielabel gilt. Dieses gibt an, in welche Energieeffizienzklasse eine Heizanlage eingeordnet ist. Die Klassifizierungen von A+++ für die beste bis G für die schlechteste Energieeffizienz sind bereits von Haushaltsgeräten bekannt. Die neue Verordnung gilt für Raumheizgeräte wie Blockheizkraftwerke und Heizkessel sowie für Warmwasserbereiter bis zu einer Nennleistung von siebzig Kilowatt oder einem Volumen von fünfhundert Litern. Bei kombinierten Heizanlagen erfolgt die Angabe der Energieeffizienz für die einzelnen Teile getrennt. Des Weiteren ist die Energieeffizienz auch für die Bauteile einer komplexen Heizungsanlage anzugeben. Das betrifft unter anderem Brenner und Wärmepumpen, wobei die Hersteller der Pumpen die entsprechenden Angaben bereits vor dem September 2015 auf freiwilliger Basis gemacht hatten. Bei mit Biomasse betriebenen Heizungen ist die Angabe der Effizienzklasse weiterhin nicht erforderlich. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass diese bei einer späteren Gesetzesänderung ebenfalls erfasst werden.