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Müssen Steuern auch beim privaten Online-Verkauf bezahlt werden

Online Auktion und privater Verkauf jetzt Umsatzsteuerpflicht beachten
Finanzexperten

Vorsicht beim privaten Verkäufen und Online-Auktionen – Umsatzsteuerpflicht gilt auch dort!

Entgegen einer verbreiteten Vermutung sind private Veräußerungsgeschäfte nicht immer von der Umsatzsteuer befreit. In einem aktuellen Prozess befasste sich der Bundesfinanzhof mit der Veräußerung von 140 geerbten Pelzmänteln, für die eine Frau auf einer bekannten Versteigerungsplattform einen Verkaufserlös von etwa 90 000 Euro erzielte. Die Richter bejahten die Umsatzsteuerpflicht und wiesen in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass die Verkäuferin keine eigene Sammlung aufgelöst und verkauft hatte. Zugleich versagten sie der Anzahl von 140 Pelzmänteln die Anerkennung als Sammlung, sodass sie gleich zwei Gründe für das Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht anführten. Diese besteht bei rein privaten Verkäufen tatsächlich nicht. Für die Entscheidung, ob es sich um ein gewerbliches Vorgehen handelt, ist wesentlich der erforderliche organisatorische Aufwand maßgeblich. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen jedoch in vielen Fällen einen überdurchschnittlich großen Entscheidungsspielraum zu, der zu einer hohen Anzahl an Prozessen führt.

Was bedeutet das Urteil für private Verkäufer?

Aus der Urteilsbegründung lässt sich nicht schließen, dass private Verkäufe in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig seien. Vielmehr begründeten die Richter die entstandene Umsatzsteuerpflicht ausdrücklich damit, dass es sich nicht um eine eigene und überhaupt um keine typische Sammlung handelte. Daraus lässt sich schließen, dass ihr Urteil beim Verkauf einer selbst aufgebauten Briefmarkensammlung anders ausgefallen wäre. Der Gedanken, die Bezahlung der Umsatzsteuer durch die Aufteilung des Verkaufes auf mehrere Jahre zu umgehen, ist nachvollziehbar. In früheren Urteilen hatte der Bundesfinanzhof jedoch bereits festgestellt, dass der Verkauf einer eigenen Sammlung über einen längeren Zeitraum mit Einkommensteuer zu belegen ist. Im Gegensatz dazu wäre die Auflösung der gesamten privaten Sammlung innerhalb kurzer Zeit als Privatgeschäft einzustufen, sodass keine Einkommensteuer anfällt. Im konkreten Fall fiel diese Steuer hingegen nicht an, da die Pelzmäntel durch das Erbe in das Eigentum der Verkäuferin gelangt waren. Das zeigt, dass nicht nur hinsichtlich der Steuerpflicht Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer bestehen. Selbst den Begriff der eigenen Sammlung bewerten Finanzrichter unterschiedlich.

Ab wann besteht Umsatzsteuerpflicht

Die Umsatzsteuerpflicht entsteht bei der Veräußerung geerbter Gegenstände in einem großen Ausmaß, da diese nicht als dem Kunden eigen eingestuft werden. Offensichtlich ist in diesem Fall nicht das rechtliche Eigentum, sondern der eigenhändige Aufbau einer Sammlung maßgeblich. Bei der Einkommensteuer ist hingegen grundsätzlich nur der Wertzuwachs zwischen dem Empfang des Erbes und der Versteigerung steuerpflichtig, während der Warenwert an sich über die Erbschaftssteuer erfasst wird, bei der für direkte Angehörige hohe Freibeträge bestehen. Wenn Verbraucher private Versteigerungen in einem größeren Umfang vornehmen, sollten sie sicherheitshalber Geld zurücklegen, um eine eventuelle Steuerforderung des Finanzamtes bedienen zu können.

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